Ab dem 1.Mai 2015 droht ein Bußgeld, wenn Pflichtangaben zum Energieausweis nach § 16a EnEV in Immobilienanzeigen unvollständig sind. Das gilt natürlich auch für die Immobilienhomepage.

In letzter Zeit ist es vermehrt zu Abmahnungen gekommen. Achten Sie also auf die Vollständigkeit der Angaben. Liegt ein Energieausweis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht vor, können und müssen auch keine Pflichtangaben erfolgen. Auch die Bußgeldvorschrift knüpft an das tatsächliche Vorliegen eines Energieausweises an.

Folgende Pflichtangaben müssen enthalten sein:

  • die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis
  • den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
  • bei Wohngebäuden (nicht bei Nichtwohngebäuden) das im Energieausweis genannte Baujahr und bei Wohngebäuden (nicht bei Nichtwohngebäuden)
  • die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse (Effizienzklasse nur, wenn der Energieausweis nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde).

Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe Nr. 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

Für Makler ändert sich ab dem 1. Mai 2015 im Hinblick auf Ihre Vorgehensweise grundsätzlich nichts.

Quelle: IVD, http://blog.ivd.net/2015/04/enev-2